sichtsbehörde und gegebenenfalls an den in den Artikeln 44 und 116 der Richtlinie genannten Aufsichtskollegien, soweit dies erforderlich ist. Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Kommission insbesondere allgemeine Schwierigkeiten, die Wertpapierinstitute bei der Errichtung von Zweigniederlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen und beim Betreiben von Geschäften nach § 2 Absatz 2 in einem Drittstaat haben.
§ 11 Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden und Stellen (1) Die Bundesanstalt und, soweit sie im Rahmen dieses Gesetzes tätig wird, die Deutsche Bundesbank arbeiten bei der Aufsicht über Wertpapierinstitutsgruppen, Wertpapierinstitute, die in einem anderen Vertragsstaat Wertpapierdienstleistungen erbringen, sowie bei der Aufsicht über Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften mit den anderen zuständigen Behörden und sonstigen zuständigen Stellen zusammen. Vorbehaltlich der maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften tauschen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank mit den zuständigen Behörden und sonstigen zuständigen Stellen alle Informationen aus, die für die Durchführung der Aufsicht erforderlich sind. Informationen können auch ohne entsprechende Anfrage der zuständigen Stelle weitergegeben werden. Hierzu gehören insbesondere Informationen über
- 1.
- die rechtliche und organisatorische Verwaltungs- und Eigentumsstruktur sowie die Grundlagen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Wertpapierinstituts oder der in Satz 1 genannten Gruppe, einschließlich aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Tochtergesellschaften und bedeutenden Zweigniederlassungen der Gruppe, sowie die Ermittlung der jeweils für die Aufsicht zuständigen Stelle,
- 2.
- die Einhaltung der Kapitalanforderungen durch das Wertpapierinstitut,
- 3.
- die Einhaltung der Anforderungen bezüglich des Konzentrationsrisikos und der Anforderungen an die Liquiditätsdeckung des Wertpapierinstituts,
- 4.
- die Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie über interne Kontrollmechanismen des Wertpapierinstituts,
- 5.
- von dem Wertpapierinstitut ausgehende Schwierigkeiten und Risiken hinsichtlich des Einleger- und Anlegerschutzes,
- 6.
- Erkenntnisse, die aus Gründen für die Finanzstabilität von Relevanz sind oder werden könnten,
- 7.
- alle anderen relevanten Faktoren, die das von einem Wertpapierinstitut ausgehende Risiko beeinflussen können.
(2) Die Bundesanstalt kann alle erforderlichen Maßnahmen anordnen, die zur Vermeidung oder Beseitigung der Schwierigkeiten und Risiken notwendig sind, die der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 5 Nummer 5 bis 7 mitgeteilt werden. Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde oder sonstigen zuständigen Stelle erläutern ihr Bundesanstalt und Deutsche Bundesbank, in welcher Weise sie die bereitgestellten Informationen und Erkenntnisse berücksichtigt haben.
(3) Die zuständige Behörde im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 kann die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank um Zusammenarbeit bei der Bearbeitung der nach Absatz 1 übermittelten Informationen ersuchen. Die Bundesanstalt und die Bundesbank können von allen nach diesem Gesetz bestehenden Befugnissen Gebrauch machen, um einem Ersuchen nachzukommen.
(4) Sind die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank nach der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Informationen und Erkenntnissen der Ansicht, dass die zuständigen Behörden oder sonstigen zuständigen Stellen des Herkunftsvertragsstaates die notwendigen Maßnahmen nicht ergriffen haben, um den von ihnen gestellten Informationsersuchen nachzukommen, kann die Bundesanstalt nach Unterrichtung der jeweils zuständigen Stel‑