7.
das Wertpapierinstitut als Gegenpartei von Wertpapierfinanzierungsgeschäften nachhaltig gegen die Pflichten und Anforderungen von Artikel 4 oder 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2021/23 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) geändert worden ist, oder sich auf diese Bestimmungen beziehende Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat, oder
8.
das Wertpapierinstitut nachhaltig gegen Artikel 7 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder sich auf diese Bestimmungen beziehende Anordnungen der Bundesanstalt verstoßen hat.
(3) Die Erlaubnis soll durch die Bundesanstalt aufgehoben werden, wenn über das Wertpapierinstitut ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Einstellung des Geschäftsbetriebs des Wertpapierinstituts beschlossen worden ist. Der Wegfall der Erlaubnis hindert die für die Insolvenz zuständigen Personen nicht daran, bestimmte Tätigkeiten des Wertpapierinstituts weiter zu betreiben, soweit dies für Zwecke des Insolvenz-​ oder Liquidationsverfahrens erforderlich oder angezeigt ist.
(4) § 48 Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist sind nicht anzuwenden.
(5) Die Bundesanstalt hat die Aufhebung oder das Erlöschen der Erlaubnis im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Sie hat die zuständigen Behörden oder sonstigen zuständigen Stellen der anderen Vertragsstaaten zu unterrichten, in denen das Wertpapierinstitut Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig ist. Sie un‑
terrichtet die Europäische Wertpapier-​ und Marktaufsichtsbehörde.

Abschnitt 2. Geschäftsleiter und Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan

§ 20 Geschäftsleiter (1) Die Geschäftsleiter eines Kleinen oder Mittleren Wertpapierinstituts müssen für die Leitung eines Wertpapierinstituts fachlich geeignet und zuverlässig sein und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen. Die fachliche Eignung setzt voraus, dass die Geschäftsleiter in ausreichendem Maß theoretische und praktische Kenntnisse in den betreffenden Geschäften sowie Leitungserfahrung haben. Das Vorliegen der fachlichen Eignung ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Wertpapierinstitut von vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird. Der Nachweis kann auch durch Tätigkeiten bei einem anderen Unternehmen erbracht werden, sofern dieses eine vergleichbare Größe aufweist und von Art und Volumen in mit dem Wertpapierinstitut vergleichbarer Weise Wertpapierdienstleistungen erbringt.
(2) Die Geschäftsleiter müssen in ihrer Gesamtheit die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben, die zur Leitung des Wertpapierinstituts und zum Verständnis ihrer Tätigkeit erforderlich sind.
(3) Geschäftsleiter kann nicht sein, wer in demselben Unternehmen Mitglied des Verwaltungs-​ oder Aufsichtsorgans ist; im Falle einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit monistischem System gilt dies mit der Maßgabe, dass ein geschäftsführender Direktor nicht zugleich Vorsitzender oder nicht geschäftsführendes Mitglied des Verwaltungsrates sein kann.