- „mit Geschmacksverstärker“,
- 6.
- bei Oliven mit Eisen-II-gluconat (E 579) oder Eisen-II-lactat (E 585) durch die Angabe „geschwärzt“,
- 7.
- bei frischem Obst und Gemüse mit Lebensmittelzusatzstoffen der Nummern E 445, E 471, E 473, E 474, E 901 bis E 905 und E 914, die zur Oberflächenbehandlung verwendet werden, durch die Angabe „gewachst“,
- 8.
- bei Fleischerzeugnissen mit Lebensmittelzusatzstoffen der Nummern E 338 bis E 341, E 343 und E 450 bis E 452 durch die Angabe „mit Phosphat“,
- 9.
- bei Lebensmitteln mit Süßungsmitteln mit Ausnahme von Tafelsüßen durch den Hinweis „mit Süßungsmittel(n)“,
- 10.
- bei Tafelsüßen durch den Hinweis „auf der Grundlage von …“, ergänzt durch die Bezeichnung der verwendeten Süßungsmittel,
- 11.
- bei Lebensmitteln mit Aspartam (E 951) oder Aspartam-Acesulfamsalz (E 962) durch den Hinweis „enthält eine Phenylalaninquelle“,
- 12.
- bei Lebensmitteln mit über 10 Prozent zugesetzten, mehrwertigen Alkoholen der Nummern E 420, E 421, E 953 und E 965 bis E 968 durch den Hinweis „kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind bereitzustellen:
- 1.
- nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder des § 4 Absatz 3 und 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2504) geändert worden ist,
- 2.
- soweit Angaben nach § 4 Absatz 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung verpflichtend sind, in gleicher Art und Weise und über das
- identische Medium, wie die Angaben nach § 4 Absatz 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung bereitzustellen sind, und
- 3.
- im Fall von nicht vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 8 können entfallen:
- 1.
- bei Lebensmitteln mit einem Verzeichnis der Zutaten, das den Anforderungen an die Angaben nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 entspricht,
- 2.
- bei Lebensmitteln, bei denen alle bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Lebensmittelzusatzstoffe entsprechend Anhang VII Teil C der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 mit der Bezeichnung ihrer Klasse, gefolgt von ihrer speziellen Bezeichnung oder ihrer E-Nummer in einem Aushang in der Verkaufsstätte, in einer schriftlichen Aufzeichnung oder in vom Lebensmittelunternehmer bereitgestellten elektronischen Informationsangeboten, die dem Endverbraucher unmittelbar und leicht zugänglich sind, angegeben werden; auf die schriftliche Aufzeichnung oder die elektronischen Informationsangebote muss bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang hingewiesen werden, oder
- 3.
- bei Lebensmitteln mit Lebensmittelzusatzstoffen, die nach Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht im Zutatenverzeichnis aufgeführt werden müssen.
(4) Vorverpackte Tafelsüßen dürfen an Endverbraucher nur abgegeben werden, wenn