aa)
einen Lebensmittelzusatzstoff, der unter Verwendung von Ethylenoxid sterilisiert worden ist, oder
bb)
ein Lebensmittel, das einen unter Verwendung von Ethylenoxid sterilisierten Lebensmittelzusatzstoff enthält,
in Verkehr bringt.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Wer eine in § 6 Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 oder 7, auch in Verbindung mit Absatz 6, oder entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 8 bis 12 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder abgibt oder
2.
entgegen § 5 Absatz 4 eine Tafelsüße abgibt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 22 Absatz 1, 2 oder 3 oder entgegen Artikel 23 Absatz 1 einen Lebensmittelzusatzstoff in Verkehr bringt.