Abschnitt 4. Verfügungen über elektronische Wertpapiere in Einzeleintragung
§ 24 Verfügungstransparenz Folgende Verfügungen bedürfen vorbehaltlich der sonstigen gesetzlichen Anforderungen zu ihrer Wirksamkeit einer Eintragung oder Umtragung in dem elektronischen Wertpapierregister:
- 1.
- Verfügungen über ein elektronisches Wertpapier,
- 2.
- Verfügungen über ein Recht aus einem elektronischen Wertpapier oder über ein Recht an einem solchen Recht oder
- 3.
- Verfügungen über ein Recht an einem elektronischen Wertpapier oder über ein Recht an einem solchen Recht.
§ 25 Übereignung (1) Zur Übertragung des Eigentums an einem elektronischen Wertpapier ist es erforderlich, dass das elektronische Wertpapier auf Weisung des Berechtigten auf den Erwerber umgetragen wird und beide sich darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Bis zur Umtragung auf den Erwerber verliert der Berechtigte sein Eigentum nicht.
(2) Das Recht aus dem Wertpapier wird mit der Übereignung des elektronischen Wertpapiers nach Absatz 1 übertragen. § 67 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes bleibt unberührt.
(3) Wenn bei elektronischen Aktien die Satzung der Aktiengesellschaft die Eigentumsübertragung an die Zustimmung der Gesellschaft bindet, darf die registerführende Stelle die Umtragung erst nach Zustimmung der Gesellschaft vornehmen. Eine Übertragung von elektronischen Namensaktien durch Indossament ist nicht möglich.
§ 26 Gutgläubiger Erwerb Zugunsten desjenigen, der auf Grund eines Rechtsgeschäfts in ein elektronisches Wertpapierregister eingetragen wird, gilt der Inhalt des elektronischen Wertpapierregisters als vollständig und richtig sowie der Inhaber als Berechtigter, es sei denn, dass dem Erwerber zum Zeitpunkt seiner Eintragung etwas anderes bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist. Eine Verfügungsbeschränkung im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ist dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie im elektronischen Wertpapierregister eingetragen ist oder dem Erwerber bekannt ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf die Angaben, die unter § 13 Absatz 2 Satz 3 und § 17 Absatz 2 Satz 3 fallen.
§ 27 Eigentumsvermutung für den Inhaber Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, wird zugunsten des Inhabers eines elektronischen Wertpapiers vermutet, dass er für die Dauer seiner Eintragung als Inhaber Eigentümer des Wertpapiers ist.
Abschnitt 5. Sondervorschriften zu Buch 2 Abschnitt 8 Titel 24 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 28 Rechte aus der Schuldverschreibung; Einwendungen des Emittenten (1) Der Inhaber einer als elektronisches Wertpapier begebenen Schuldverschreibung kann vom Emittenten die in der Schuldverschreibung versprochene Leistung verlangen, es sei denn, dass er hierzu nicht berechtigt ist. Der Emittent wird auch durch die Leistung an den Inhaber befreit.
(2) Der Emittent einer elektronisch begebenen Schuldverschreibung kann nur folgende Einwendungen erheben: