Ausbildung befinden. § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Wählbar sind die Beschäftigten, die am Wahltag das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden. § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 gilt entsprechend. Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Personalrat und in der Jugend-​ und Auszubildendenvertretung ist zulässig. Ein Mitglied des Personalrats, das gleichzeitig Mitglied der Jugend-​ und Auszubildendenvertretung ist, darf bei Beschlussfassungen des Personalrats, bei denen die Vertreterinnen und Vertreter der Jugend-​ und Auszubildendenvertretung stimmberechtigt sind, nur eine Stimme abgeben.
§ 101 Größe und Zusammensetzung (1) Die Jugend-​ und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
1.
5 bis 20 Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, aus einer Jugend-​ und Auszubildendenvertreterin oder einem Jugend-​ und Auszubildendenvertreter,
2.
21 bis 50 der in Nummer 1 genannten Beschäftigten aus drei Jugend-​ und Auszubildendenvertreterinnen oder -​vertretern,
3.
51 bis 200 der in Nummer 1 genannten Beschäftigten aus fünf Jugend-​ und Auszubildendenvertreterinnen oder -​vertretern,
4.
201 bis 300 der in Nummer 1 genannten Beschäftigten aus sieben Jugend-​ und Auszubildendenvertreterinnen oder -​vertretern,
5.
301 bis 1 000 der in Nummer 1 genannten Beschäftigten aus elf Jugend-​ und Auszubildendenvertreterinnen oder ‑vertretern,
6.
mehr als 1 000 der in Nummer 1 genannten Beschäftigten aus 15 Jugend-​ und Auszubildendenvertreterinnen oder -​vertretern.
(2) Die Jugend-​ und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertreterinnen oder Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, zusammensetzen.
(3) Frauen und Männer sollen in der Jugend-​ und Auszubildendenvertretung entsprechend ihrem Zahlenverhältnis unter den Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, vertreten sein.
§ 102 Wahl, Amtszeit und Vorsitz (1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Jugend-​ und Auszubildendenvertretung bestimmt der Personalrat im Einvernehmen mit der Jugend-​ und Auszubildendenvertretung den Wahlvorstand und seinen Vorsitzenden oder seine Vorsitzende. § 21 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend. Kommt ein Einvernehmen zwischen Personalrat und Jugend-​ und Auszubildendenvertretung nicht zustande, gelten die §§ 22 und 23 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle einer Personalversammlung eine Jugend-​ und Auszubildendenversammlung tritt. Für die Wahl der Jugend-​ und Auszubildendenvertretung gelten § 19 Absatz 1 und 3, § 20 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 und 5, § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und § 26 entsprechend.
(2) Die regelmäßigen Wahlen der Jugend-​ und Auszubildendenvertretung finden alle zwei Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Die Amtszeit der Jugend-​ und Auszubildendenvertretung beginnt am 1. Juni des Jahres, in dem die regelmäßigen Wahlen der Jugend-​ und Auszubildendenvertretung stattfinden, und endet mit dem Ablauf von zwei Jahren. § 27 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Für die Wahl der Jugend-​ und Auszubildendenvertretung außerhalb des in Satz 1 genannten