gericht nach § 56 Absatz 4 ist bei einem Mitglied der Jugend-​ und Auszubildendenvertretung auch diese Beteiligte.
§ 106 Jugend-​ und Auszubildendenversammlung Die Jugend-​ und Auszubildendenvertretung hat einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugend-​ und Auszubildendenversammlung durchzuführen. Diese soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer ordentlichen Personalversammlung stattfinden. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden der Jugend-​ und Auszubildendenvertretung geleitet. Der oder die Personalratsvorsitzende oder ein vom Personalrat beauftragtes Mitglied soll an der Jugend-​ und Auszubildendenversammlung teilnehmen. Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften gelten entsprechend. Außer der in Satz 1 bezeichneten Jugend-​ und Auszubildendenversammlung kann eine weitere, nicht auf Wunsch des Leiters oder der Leiterin der Dienststelle einberufene Versammlung während der Arbeitszeit stattfinden.
§ 107 Stufenvertretungen (1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufen Bezirks-​Jugend- und -​Auszubildendenvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden Haupt-​Jugend- und -​Auszubildendenvertretungen gebildet. Für die Jugend-​ und Auszubildendenstufenvertretungen gelten § 89 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 99 bis 105 entsprechend.
(2) In den Fällen des § 7 wird neben den einzelnen Jugend-​ und Auszubildendenvertretungen eine Gesamt-​Jugend- und -​Auszubildendenvertretung gebildet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Kapitel 8. Gerichtliche Entscheidungen

§ 108 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, Anwendung des Arbeitsgerichtsgesetzes (1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, entscheiden in den Fällen der §§ 26, 30, 55 Absatz 1 und des § 56 sowie über
1.
Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
2.
Wahl, Amtszeit und Zusammensetzung der Personalvertretungen und der Jugend-​ und Auszubildendenvertretungen,
3.
Zuständigkeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung der Personalvertretungen und der Jugend-​ und Auszubildendenvertretungen,
4.
Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Einigungsstelle oder Aufhebung eines Beschlusses der Einigungsstelle durch die oberste Dienstbehörde sowie
5.
Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen.
(2) Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren gelten entsprechend.
§ 109 Bildung von Fachkammern und Fachsenaten (1) Für Streitigkeiten nach diesem Teil sind bei den Verwaltungsgerichten Fachkammern und bei den Oberverwaltungsgerichten Fachsenate zu bilden. Die Zuständigkeit einer Fachkammer kann auf die Bezirke anderer Gerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden.
(2) Die Fachkammern und Fachsenate entscheiden in der Besetzung mit einer oder einem Vorsitzenden und vier ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern.