dert worden ist, bescheinigt wurde, ernsthafte Schäden an einem Telekommunikationsnetz, schädliche Störungen beim Netzbetrieb oder funktechnische Störungen, so kann die Bundesnetzagentur dem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze gestatten, für dieses Gerät den Anschluss zu verweigern, die Verbindung aufzuheben oder den Dienst einzustellen. Die Bundesnetzagentur teilt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die von ihr getroffenen Maßnahmen mit.
(6) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze kann eine Telekommunikationsendeinrichtung im Notfall ohne vorherige Erlaubnis nur dann vom Telekommunikationsnetz abtrennen, wenn
1.
der Schutz des Telekommunikationsnetzes die unverzügliche Abschaltung der Telekommunikationsendeinrichtung erfordert und
2.
dem Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten werden kann.
(7) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze unterrichtet unverzüglich die Bundesnetzagentur über die Trennung einer Telekommunikationsendeinrichtung vom Telekommunikationsnetz.
(8) Die Bundesnetzagentur ergreift gegenüber Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze die erforderlichen Maßnahmen, um den Anschluss der Telekommunikationsendeinrichtungen zu gewährleisten, wenn die Betreiber
1.
eine Anschaltung von Telekommunikationsendeinrichtungen an ihre Telekommunikationsnetze verweigern oder
2.
angeschaltete Telekommunikationsendeinrichtungen vom Telekommunikationsnetz genommen haben, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 5 oder 6 vorgelegen haben.
§ 74 Schnittstellenbeschreibungen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze (1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind verpflichtet,
1.
angemessene und genaue technische Beschreibungen ihrer Netzzugangsschnittstellen bereitzustellen und zu veröffentlichen sowie der Bundesnetzagentur unmittelbar mitzuteilen und
2.
regelmäßig alle aktualisierten Beschreibungen dieser Netzzugangsschnittstellen zu veröffentlichen und der Bundesnetzagentur unmittelbar mitzuteilen.
Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 1 gilt auch für jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle.
(2) Die Schnittstellenbeschreibungen müssen hinreichend detailliert sein, um den Entwurf von Telekommunikationsendeinrichtungen zu ermöglichen, die zur Nutzung aller über die entsprechende Schnittstelle erbrachten Dienste in der Lage sind. Der Verwendungszweck der Schnittstellen muss angegeben werden. Die Schnittstellenbeschreibungen müssen alle Informationen enthalten, damit die Hersteller die jeweiligen Prüfungen in Bezug auf die schnittstellenrelevanten grundlegenden Anforderungen, die für die jeweilige Telekommunikationsendeinrichtung gelten, nach eigener Wahl durchführen können.
(3) Die Pflicht zur Veröffentlichung nach Absatz 1 ist erfüllt, wenn die Angaben im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden. Erfolgt die Veröffentlichung an anderer Stelle, hat der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze die Fundstelle umgehend der Bundesnetzagentur mitzuteilen. In diesem Fall veröffentlicht die Bundesnetzagentur die Fundstelle in ihrem Amtsblatt oder auf ihrer Internetseite.
(4) Ist die Veröffentlichung der gesamten Schnittstellenbeschreibungen aufgrund des Umfangs nicht zumutbar, so ist es ausreichend, eine Mitteilung zu veröffentlichen, die zumindest