- 1.
- geografische Standortkoordinaten oder, sofern noch keine Baugenehmigung für einen konkreten Standort beantragt wurde, hinreichend genaue Angaben zu Suchkreisen für die Standortplanung, und
- 2.
- Angaben zu der zu erwartenden Netzabdeckung.
(4) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann auf Anforderung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Grundlage der geografischen Erhebung eine Übersicht für einen festgelegten Zeitraum hinsichtlich der künftigen örtlichen Verfügbarkeit sonstiger öffentlicher Telekommunikationsnetze erstellen, wenn die zentrale Informationsstelle des Bundes einen Bedarf für eine solche Erhebung feststellt und diesen Bedarf begründet.
(5) Informationen über den künftigen Netzausbau im Sinne des Absatzes 1 umfassen alle relevanten Informationen zu geplanten Netzausbaumaßnahmen einschließlich der Netzausbaupläne aller Unternehmen und öffentlichen Stellen. Die erhobenen Informationen müssen den Anforderungen des § 80 Absatz 2 Satz 2 entsprechen und gemäß § 80 Absatz 3 behandelt werden. Für Informationen, die für die Übersicht über die künftige Verfügbarkeit sonstiger öffentlicher Telekommunikationsnetze im Sinne des Absatzes 4 erforderlich sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(6) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann Gebietskörperschaften für allgemeine Planungs- und Förderzwecke Einsicht in die Übersicht nach den Absätzen 1 und 4 gewähren. Nä‑
heres regelt die die zentrale Informationsstelle des Bundes in Einsichtnahmebedingungen, die sicherstellen, dass die Informationen unter Wahrung der öffentlichen Sicherheit und unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vertraulich behandelt werden.
§ 82 Informationen über Baustellen Informationen über Baustellen sind Informationen nach § 142 Absatz 3 für die Koordinierung von Bauarbeiten an öffentlichen Versorgungsnetzen gemäß § 143, soweit sie der zentralen Informationsstelle des Bundes nach § 142 Absatz 5 und 6 für diese Zwecke zur Verfügung gestellt wurden.
§ 83 Informationen über Liegenschaften (1) Informationen über Liegenschaften sind Informationen über solche für die Zwecke des Mobilfunknetzausbaus geeignete Liegenschaften, Grundstücke, Infrastrukturen und sonstige physische Infrastrukturen, deren Eigentümer der Bund, ein Land oder eine Kommune ist.
(2) Die zentrale Informationsstelle des Bundes verlangt von den in Absatz 1 genannten Eigentümern diejenigen Informationen, die für die Bereitstellung der Informationen über Liegenschaften nach § 78 Absatz 1 Nummer 5 für das Datenportal nach § 78 Absatz 1 erforderlich sind. § 79 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Das von der zentralen Informationsstelle des Bundes gemäß § 78 Absatz 1 geführte Datenportal ermöglicht die Einsicht in die Informationen über Liegenschaften im Sinne des Absatzes 1 nach Maßgabe von Einsichtnahmebedingungen, die die zentrale Informationsstelle des Bundes vorhält. Werden die Aufgaben der zentralen Informationsstelle des Bundes nicht unmittelbar durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wahrgenommen, so bedürfen die Einsichtnahmebedingungen der