1 und 2 werden die Informationen auf Anfrage dem GEREK und der Kommission zur Verfügung gestellt.
§ 86 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, in welcher Form, in welchem technischen Format und in welchem Detailgrad, beispielsweise hinsichtlich Lage und technischer Gegebenheiten, die Informationen im Sinne des § 78 Absatz 1 der zentralen Informationsstelle des Bundes bereitzustellen sind.

Teil 6. Frequenzordnung

§ 87 Ziele der Frequenzregulierung (1) Ziele der Frequenzregulierung sind
1.
die effiziente Verwaltung der Frequenzen für Telekommunikationsnetze und -​dienste in der Bundesrepublik Deutschland im Einklang mit § 2 unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Frequenzen ein öffentliches Gut von hohem gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen, sicherheits-​ und verteidigungspolitischen Wert sind,
2.
die Frequenzzuweisung, die Frequenznutzung und die Frequenzzuteilung gemäß objektiven, transparenten, wettbewerbsfördernden, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien,
3.
die Beachtung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte, einschließlich der Vollzugsordnung für den Funkdienst und
4.
die Förderung der Harmonisierung der Frequenznutzung für Telekommunikationsnetze und -​dienste in der Europäischen
Union, um deren effizienten und störungsfreien Einsatz zu gewährleisten und um Vorteile für die Verbraucher, wie etwa Wettbewerb, größenbedingte Kostenvorteile und Interoperabilität der Dienste und Netze, zu erzielen.
(2) Die Bundesnetzagentur handelt bei der Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ziele im Einklang mit § 198 und mit der Entscheidung Nr. 676/2002/EG, indem sie unter anderem
1.
die Versorgung der Bundesrepublik Deutschland mit hochwertigen, leistungsfähigen, flächendeckenden und unterbrechungsfreien drahtlosen Sprach-​ und Datendiensten für alle Endnutzer und dabei insbesondere die breitbandige Versorgung und die nutzbare Dienstequalität in ländlichen Räumen vorantreibt und mindestens entlang von Bundesfernstraßen und auch im nachgeordneten Straßennetz sowie an allen Schienen-​ und Wasserwegen einen durchgehenden, unterbrechungsfreien Zugang für alle Endnutzer zu Sprach-​ und breitbandigen Datendiensten des öffentlichen Mobilfunks möglichst bis 2026 gewährleistet,
2.
die rasche Entwicklung neuer drahtloser Kommunikationstechnologien und Anwendungen in der Europäischen Union erleichtert, gegebenenfalls auch durch ein sektorübergreifendes Konzept,
3.
im Interesse langfristiger Investitionen für Vorhersehbarkeit und Einheitlichkeit bei der Erteilung, Verlängerung, Änderung und Beschränkung sowie dem Entzug von Frequenzzuteilungen sorgt,
4.
zum Zweck der Vermeidung grenzüberschreitender oder nationaler funktechnischer Störungen geeignete Präventions-​ und Abhilfemaßnahmen ergreift,
5.
die gemeinsame Nutzung von Frequenzen durch gleichartige oder unterschiedliche Frequenznutzungen im Einklang mit dem Wettbewerbsrecht fördert,