2.
die Endnutzer in der Lage sind, unabhängig von der vom Betreiber verwendeten Technologie und der von ihm genutzten Geräte alle in der Europäischen Union bestehenden Rufnummern, einschließlich der Nummern in den nationalen Nummernplänen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie universeller internationaler gebührenfreier Rufnummern, zu erreichen.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Maßstäbe und Leitlinien festzulegen für
1.
die Strukturierung, Ausgestaltung und Verwaltung der Nummernräume sowie
2.
den Erwerb, Umfang und Verlust von Nutzungsrechten an Nummern.
Dies schließt auch die Umsetzung darauf bezogener internationaler Empfehlungen und Verpflichtungen in nationales Recht sowie die Festlegung von Regelungen zur Nutzung von Nummern gemäß Absatz 2 ein. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.
die effiziente Nummernnutzung,
2.
die Belange der Marktbeteiligten einschließlich der Planungssicherheit,
3.
die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Marktteilnehmer,
4.
die Anforderungen an die Nummernnutzung und die langfristige Bedarfsdeckung sowie
5.
die Interessen der Endnutzer.
In der Verordnung sind die Befugnisse der Bundesnetzagentur sowie die Rechte und Pflichten der Marktteilnehmer und der Endnutzer im Einzelnen festzulegen. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(7) Ist im Vergabeverfahren für generische Domänen oberster Stufe für die Zuteilung oder Verwendung einer geografischen Be‑
zeichnung, die mit dem Namen einer Gebietskörperschaft identisch ist, eine Einverständniserklärung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung durch eine deutsche Regierungs-​ oder Verwaltungsstelle erforderlich, obliegt die Entscheidung über die Erteilung des Einverständnisses oder die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle. Weisen mehrere Gebietskörperschaften identische Namen auf, liegt die Entscheidungsbefugnis bei der Gebietskörperschaft, die nach der Verkehrsauffassung die größte Bedeutung hat.
§ 109 Preisangabe (1) Wer gegenüber Endnutzern
1.
Premium-​Dienste,
2.
Auskunftsdienste,
3.
Massenverkehrsdienste,
4.
Service-​Dienste,
5.
Kurzwahldienste oder
6.
Dienste über Nationale Teilnehmerrufnummern
anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Höchstpreis nach § 112 Absatz 1 bis 5 oder 6 Satz 4 zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei nach § 123 Absatz 7 Satz 1 festgelegten Preisen ist dieser Preis anzugeben. Besteht einheitlich netzübergreifend bei sämtlichen Anbietern ein niedrigerer Preis als der Höchstpreis, darf auch dieser angegeben werden.
(2) Der Preis ist gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Die Preisangabe hat nach Möglichkeit barrierefrei zu erfolgen. Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen.