- 2.
- die Endnutzer in der Lage sind, unabhängig von der vom Betreiber verwendeten Technologie und der von ihm genutzten Geräte alle in der Europäischen Union bestehenden Rufnummern, einschließlich der Nummern in den nationalen Nummernplänen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie universeller internationaler gebührenfreier Rufnummern, zu erreichen.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Maßstäbe und Leitlinien festzulegen für
- 1.
- die Strukturierung, Ausgestaltung und Verwaltung der Nummernräume sowie
- 2.
- den Erwerb, Umfang und Verlust von Nutzungsrechten an Nummern.
- 1.
- die effiziente Nummernnutzung,
- 2.
- die Belange der Marktbeteiligten einschließlich der Planungssicherheit,
- 3.
- die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Marktteilnehmer,
- 4.
- die Anforderungen an die Nummernnutzung und die langfristige Bedarfsdeckung sowie
- 5.
- die Interessen der Endnutzer.
(7) Ist im Vergabeverfahren für generische Domänen oberster Stufe für die Zuteilung oder Verwendung einer geografischen Be‑
zeichnung, die mit dem Namen einer Gebietskörperschaft identisch ist, eine Einverständniserklärung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung durch eine deutsche Regierungs- oder Verwaltungsstelle erforderlich, obliegt die Entscheidung über die Erteilung des Einverständnisses oder die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle. Weisen mehrere Gebietskörperschaften identische Namen auf, liegt die Entscheidungsbefugnis bei der Gebietskörperschaft, die nach der Verkehrsauffassung die größte Bedeutung hat.
§ 109 Preisangabe (1) Wer gegenüber Endnutzern
- 1.
- Premium-Dienste,
- 2.
- Auskunftsdienste,
- 3.
- Massenverkehrsdienste,
- 4.
- Service-Dienste,
- 5.
- Kurzwahldienste oder
- 6.
- Dienste über Nationale Teilnehmerrufnummern
(2) Der Preis ist gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Die Preisangabe hat nach Möglichkeit barrierefrei zu erfolgen. Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzuweisen.