gen § 110 Absatz 4 nicht während der Inanspruchnahme des Dienstes über den erhobenen Preis informiert wurde,
2.
entgegen § 111 nicht vor Beginn der Inanspruchnahme über den erhobenen Preis informiert wurde und keine Bestätigung des Endnutzers erfolgt,
3.
entgegen § 112 die Preishöchstgrenzen nicht eingehalten wurden,
4.
entgegen § 113 die zeitliche Obergrenze nicht eingehalten wurde,
5.
Dialer entgegen § 114 Absatz 1 betrieben wurden,
6.
der Angerufene entgegen § 115 Absatz 1 während des Anrufs eine oder mehrere Warteschleifen einsetzt oder die Angaben nach § 115 Absatz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemacht werden,
7.
entgegen § 119 Absatz 1 Satz 2 R-​Gesprächsdienste mit Zahlungen an den Anrufer angeboten werden,
8.
nach Eintragung in die Sperr-​Liste nach § 119 Absatz 2 ein R-​Gespräch zum gesperrten Anschluss erfolgt oder
9.
die Bundesnetzagentur ein Rechnungslegungs-​ und Inkassierungsverbot nach § 123 Absatz 5 Satz 1 erlassen hat.
In diesen Fällen entfällt die Entgeltzahlungspflicht des Anrufers für den gesamten Anruf.
§ 117 Auskunftsanspruch (1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat, kann schriftlich oder elektronisch von der Bundesnetzagentur Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der eine Nummer von der Bundesnetzagentur zugeteilt bekommen hat. Die Auskunft soll unverzüglich nach Eingang der Anfrage nach Satz 1 erteilt werden.
(2) Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran hat, kann von demjenigen, dem von der Bundesnetzagentur (0)137er-​Rufnummern oder Rufnummern für Kurzwahldienste zugeteilt sind, unentgeltlich
1.
Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der über eine dieser Rufnummern Dienstleistungen anbietet, oder
2.
die Mitteilung verlangen, an wen die Rufnummer gemäß § 59 übertragen wurde.
Bei Kurzwahlnummern, die nicht von der Bundesnetzagentur zugeteilt wurden, besteht der Anspruch gegenüber demjenigen, in dessen Netz die Kurzwahlnummer geschaltet ist. Bei gemäß § 59 übertragenen Rufnummern besteht der Anspruch auf Auskunft nach Satz 1 Nummer 1 gegenüber dem Anbieter, zu dem die Rufnummer übertragen wurde. Die Auskünfte nach den Sätzen 1 bis 3 sollen innerhalb von zehn Werktagen nach Eingang der schriftlich oder elektronisch gestellten Anfrage erteilt werden. Die Auskunftsverpflichteten haben die Angabe bei ihren Kunden zu erheben und aktuell zu halten.
§ 118 Datenbank für (0)900er-​Rufnummern (1) Alle zugeteilten (0)900er-​Rufnummern werden in einer Datenbank bei der Bundesnetzagentur erfasst. Die Datenbank ist mit folgenden Angaben im Internet zu veröffentlichen:
1.
dem Namen und der ladungsfähigen Anschrift des Diensteanbieters,
2.
bei Diensteanbietern mit Sitz im Ausland zusätzlich mit der ladungsfähigen Anschrift eines allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland.
(2) Jedermann kann schriftlich oder elektronisch von der Bundesnetzagentur Auskunft über die in der Datenbank gespeicherten Daten verlangen.