der Informationen durch den Eigentümer oder Betreiber der sonstigen physischen Infrastruktur ein Hinweis an den Antragsteller, dass die Informationen nach Absatz 6 einsehbar sind. Der Eigentümer oder Betreiber der sonstigen physischen Infrastruktur kann diese Informationen der zentralen Informationsstelle des Bundes zur Bereitstellung gemäß § 78 Absatz 1 Nummer 1 im Rahmen der hierfür von ihr vorgegebenen Bedingungen zur Verfügung stellen.
(6) Die zentrale Informationsstelle des Bundes macht die nach Absatz 5 Satz 2 erhaltenen Informationen unverzüglich zugänglich:
- 1.
- den Eigentümern oder Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze,
- 2.
- dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie
- 3.
- den Gebietskörperschaften der Länder und der Kommunen.
(7) Die zentrale Informationsstelle des Bundes kann die nach Absatz 5 Satz 2 erhaltenen Informationen auch für die Bereitstellung einer gebietsbezogenen Übersicht gemäß § 79 Absatz 1 Nummer 1 verwenden.
§ 154 Mitnutzung sonstiger physischer Infrastruktur für drahtlose Zugangspunkte mit geringer Reichweite (1) Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze können bei Eigentümern oder Betreibern sonstiger physischer Infrastrukturen die Mitnutzung für die Errichtung oder Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite beantragen. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- eine detaillierte Beschreibung des Projekts und der Komponenten der sonstigen physischen Infrastruktur, für die die Mitnutzung beantragt wird,
- 2.
- einen genauen Zeitplan für die Umsetzung der beantragten Mitnutzung und
- 3.
- die Angabe des Gebiets, das mit drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite erschlossen werden soll, sowie deren vorgesehene Sendeleistung.
(2) Eigentümer oder Betreiber sonstiger physischer Infrastrukturen müssen Antragstellern nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang ein Angebot über die Mitnutzung für die Errichtung oder Anbindung von drahtlosen Zugangspunkten mit geringer Reichweite unterbreiten. Das Angebot über die Mitnutzung hat insbesondere Folgendes zu enthalten:
- 1.
- faire und angemessene, transparente und diskriminierungsfreie Bedingungen für die Mitnutzung, insbesondere in Bezug auf den Preis,
- 2.
- die Art und Weise der Umsetzung sowie den Zeitpunkt der Bereitstellung und
- 3.
- die Verantwortlichkeiten einschließlich der Möglichkeit, Dritte zu beauftragen.