- und dem langfristigen Endnutzerinteresse dienen; sie berücksichtigt hierfür die zugrunde liegenden Investitionen und ermöglicht eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals, wobei sie etwaigen spezifischen Investitionsrisiken unter weitestgehender Beachtung vereinbarter kommerzieller Zugangsvereinbarungen Rechnung trägt;
- 3.
- im Falle der Regulierung von Entgelten betreffend den Zugang zu baulichen Anlagen nach § 26 Absatz 3 Nummer 10 insbesondere auch die Folgen einer Zugangsgewährung für den Geschäftsplan des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht.
(6) Betrifft eine Entgeltregulierung von Zugangsleistungen nach Absatz 1 Terminierungsleistungen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, trägt die Bundesnetzagentur den Prinzipien, Kriterien und Parametern des Anhangs III der Richtlinie (EU) 2018/1972 weitestgehend Rechnung, sofern nicht durch delegierten Rechtsakt der Kommission nach Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 unionsweite Entgelte für Terminierungsleistungen festgelegt sind. Legt die Kommission unionsweite Entgelte für Terminierungsleistungen fest, stellt die Bundesnetzagentur deren Einhaltung sicher. § 44 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.
§ 39 Maßstäbe der Entgeltgenehmigung (1) Die Bundesnetzagentur genehmigt nach § 38 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 vorgelegte Entgelte
- 1.
- anhand der Maßstäbe des § 37,
- 2.
- auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 42 oder
- 3.
- auf der Grundlage einer anderen Vorgehensweise; ein solches Vorgehen ist besonders zu begründen.
Ungeachtet des geltenden Maßstabs der Entgeltgenehmigung dürfen genehmigte Entgelte nicht nach Maßgabe des § 37 missbräuchlich sein; für genehmigte Entgelte nach § 38 Absatz 3 Satz 2 gilt § 37 entsprechend.
(2) Die Bundesnetzagentur bestimmt, welcher Maßstab der Entgeltgenehmigung nach Absatz 1 am besten geeignet ist, die Ziele nach § 2 zu erreichen. Im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt bei der Anwendung kostenorientierter Vorgehensweisen § 42 Absatz 2 und 3 entsprechend. Die Bundesnetzagentur kann den Maßstab der Entgeltgenehmigung im Rahmen der Regulierungsverfügung nach § 13 bestimmen.
§ 40 Verfahren der Entgeltgenehmigung (1) Unterliegen Entgelte einer Genehmigungspflicht nach § 38, ist vor dem beabsichtigten Inkrafttreten bei der Bundesnetzagentur ein Antrag auf Genehmigung zu stellen. Der Antrag muss die Entgelte, die Kostenunterlagen nach § 43 und alle sonstigen für die Genehmigungserteilung erforderlichen Unterlagen enthalten. Bei befristet erteilten Genehmigungen hat die Vorlage des Entgeltantrags mindestens zehn Wochen vor Fristablauf zu erfolgen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen, deren Entgelte einer Genehmigungspflicht nach § 38 unterliegen, dazu auffordern, Entgeltgenehmigungsanträge zu stellen. Für den Antrag gilt Absatz 1 Satz 2. Wird der Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nach deren Zugang Folge geleistet, leitet die Bundesnetzagentur ein Verfahren von Amts wegen ein.
(3) Die Bundesnetzagentur prüft für jedes einzelne Entgelt die Einhaltung des nach § 39 Absatz 1 bestimmten Maßstabs der Entgeltgenehmigung. Hierfür kann sie zusätzlich zu den nach Absatz 1 oder 2 vorliegenden Unterlagen
- 1.
- Preise solcher Unternehmen als Vergleich heranziehen, die entsprechende Leistungen auf vergleichbaren, dem Wettbe‑