der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 finden die Sätze 1 bis 9 auf sämtliche Rechtsbehelfsverfahren des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht Anwendung, die auf die Genehmigung eines beantragten höheren Entgelts gerichtet sind.
§ 42 Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (1) Die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung umfassen die langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistungsbereitstellung und einen angemessenen Zuschlag für leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, soweit diese Kosten jeweils für die Leistungsbereitstellung notwendig sind.
(2) Aufwendungen, die nicht in den Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung enthalten sind, werden zusätzlich zu Absatz 1 nur berücksichtigt, soweit und solange hierfür eine rechtliche Verpflichtung besteht oder das die Genehmigung beantragende Unternehmen eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachweist. Zu berücksichtigende Aufwendungen können auch Gebühren für Beschlusskammerverfahren sein.
(3) Bei der Festlegung der angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt die Bundesnetzagentur insbesondere
1.
die Kapitalstruktur des regulierten Unternehmens,
2.
die Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und die Bewertung des regulierten Unternehmens auf diesen Märkten,
3.
die Erfordernisse hinsichtlich der Rendite für das eingesetzte Kapital, wobei auch die leistungsspezifischen Risiken des eingesetzten Kapitals gewürdigt werden sollen; dies um‑
fasst auch die Berücksichtigung etwaiger spezifischer Investitionsrisiken gemäß § 38 Absatz 5 Nummer 1,
4.
die langfristige Stabilität der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, auch im Hinblick auf die Wettbewerbssituation auf den Telekommunikationsmärkten,
5.
eine EU-​weite Harmonisierung der Methoden bei der Bestimmung des Zinssatzes.
(4) Aufwendungen, die auf einem Wechsel in der Person des Unternehmens beruhen, können weder bei der Ermittlung der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung gemäß Absatz 1 noch als Aufwendungen gemäß Absatz 2 berücksichtigt werden.
§ 43 Kostenunterlagen (1) Vorzulegende Kostenunterlagen in den Verfahren nach § 40 Absatz 1 und 2 sind insbesondere
1.
aktuelle Kostennachweise, die, sofern nicht anders angeordnet, elektronisch zur Verfügung zu stellen sind,
2.
eine detaillierte Leistungsbeschreibung, einschließlich Angaben zur Qualität der Leistung,
3.
ein Entwurf der Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
4.
die Angabe, ob die Leistung Gegenstand einer Zugangsvereinbarung nach § 23 oder § 28, eines festgelegten Standardangebots nach § 29 oder einer Zugangsanordnung nach § 47 ist,
5.
Angaben über
a)
den Umsatz,
b)
die Absatzmengen,
c)
die Höhe der einzelnen Kosten nach Absatz 2,
d)
die Höhe der Deckungsbeiträge sowie
e)
die Entwicklung der Nachfragerstrukturen bei der beantragten Dienstleistung für die zwei zurückliegenden Jahre sowie das Antragsjahr und die darauf folgenden zwei Jahre und