1.
die Höhe der von den Reiseanbietern zu stellenden Sicherheiten mindestens 5 Prozent des Umsatzes der Reiseanbieter beträgt und
2.
die Höhe der Entgelte mindestens 1 Prozent des Umsatzes der Reiseanbieter beträgt und ausreicht, um unter Berücksichtigung der Kosten, die für den Aufbau und die Verwaltung sowie infolge von Insolvenzfällen zu erwarten sind, ein Zielkapital zu bilden, das zusammen mit den Sicherheiten nach § 5 Absatz 4 eine Gesamtabdeckung von 750 Millionen Euro gewährleistet; dabei ist die Entgelthöhe abweichend von § 7 Absatz 2 so festzulegen, dass das Zielkapital bis zum 31. Oktober 2027 erreicht wird.
(2) Die staatliche Absicherung nach Absatz 1 gilt nur bis zum Erreichen des Zielkapitals nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, jedoch in keinem Fall länger als bis zum 31. Oktober 2027.
(3) Für die Dauer der staatlichen Absicherung nach Absatz 1
1.
ist das Zielkapital abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 1 vollständig aus den Entgelten der Reiseanbieter zu bilden,
2.
bedarf der nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 vorzulegende Finanzierungsplan der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
(4) Für die staatliche Absicherung nach Absatz 1 erhebt die Bundesrepublik Deutschland von dem Reisesicherungsfonds ein Entgelt.
§ 23 Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu treffen über:
1.
die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds (§§ 8 und 9);
2.
die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis (§ 12 Absatz 1), einschließlich der für einen Erlaubnisantrag erforderlichen Angaben, Nachweise und Unterlagen;
3.
die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde (§§ 18 und 19), einschließlich der von ihr zu beachtenden Verfahrens- und Anwendungsvorschriften.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu treffen über:
1.
die Verwaltung und Aufbewahrung des Fondsvermögens (§ 2 Absatz 1 Nummer 1);
2.
die Definition eines Reiseanbieters mittlerer Umsatzgröße (§ 5 Absatz 1 Satz 1);
3.
Prozentsätze für den Umsatz von Reiseanbietern, die bei der Sicherheitsleistung nicht unter- oder überschritten werden dürfen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1);
4.
die Höhe des Entgelts (§ 22 Absatz 4) und das Erhebungsverfahren.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Bedingungen für die staatliche Absicherung (§ 22 Absatz 1) an die tatsächliche Entwicklung der Umsätze der Reiseanbieter, des Fondsvermögens sowie des Marktes für Sicherheiten nach § 6 Absatz 1 und 2 anzupassen. Eine Erhöhung der Sicherheitsleistung