(2) Bei der Losbildung werden mittelständische Interessen nach Maßgabe von § 97 Absatz 4 GWB berücksichtigt. In jeder Region soll mindestens ein im Verhältnis zu den anderen Losen kleineres Los gebildet werden, das mittelständischen Unternehmen eine Teilnahme ermöglicht. Bei der Bildung aller Lose sollen wirtschaftlich attraktive und weniger attraktive Standorte gebündelt werden. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt im Rahmen der Ausschreibung die Voraussetzungen fest, unter denen Unternehmen auf ein Los oder auf mehrere Lose bieten können.
(3) Sofern das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eine Auftragsbekanntmachung oder eine Vorinformation beabsichtigt, so ist diese am Tag der Veröffentlichung dem für Verkehr zuständigen Ausschuss des Deutschen Bundestages zur Information zu übermitteln.
(4) Bei vorzeitiger Beendigung eines Auftrags trifft das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen, um die unterbrechungsfreie Bereitstellung der Schnellladeinfrastruktur in einem Übergangszeitraum bis zur Auswahl und Beauftragung des neuen Auftragnehmers sicherzustellen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Betrieb insbesondere übergangsweise auch selbst übernehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen, soweit der Betrieb nicht anderweitig aufrechterhalten werden kann.
(5) Der Auftragnehmer hat das unbelastete Alleineigentum an den für den Betrieb der Schnellladestandorte erforderlichen beweglichen Sachen zu erwerben und darf das Eigentum weder belasten noch an Dritte übertragen, sofern nicht das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eine andere Gestaltung für alle Verfahrensteilnehmer diskriminierungsfrei zulässt oder selbst Eigentümer der beweglichen Sachen wird.
§ 5 Nebenbetriebe an Bundesautobahnen (1) Zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Absatz 1 wird Schnellladeinfrastruktur im Rahmen des nach § 3 Absatz 2 ermittelten Bedarfs auch an geeigneten Flächen der Bundesautobahnen bereitgestellt.
(2) Ist die Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur nach Absatz 1 bereits Inhalt des nach § 15 Absatz 2 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, abgeschlossenen Konzessionsvertrages, gelten die Vorgaben nach § 3 Absatz 3 auch für die im Rahmen der Konzession errichtete Schnellladeinfrastruktur, soweit dies dem Konzessionär rechtlich und tatsächlich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Muss ein Netzanschluss verstärkt oder neu hergestellt werden, kann der Bund die dafür anfallenden Kosten übernehmen, soweit sie nach Auslaufen der Konzession dem Bund oder einem neuen Konzessionsnehmer zugutekommen.
(3) Soweit die Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur nach Absatz 1 nicht bereits Inhalt des nach § 15 Absatz 2 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes abgeschlossenen Konzessionsvertrages ist, bietet die Gesellschaft privaten Rechts nach § 1 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3141), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, dem Inhaber einer Konzession zum Betrieb eines Nebenbetriebs mit Tankstelle unter Berücksichtigung der Gewinnaussichten die eigenwirtschaftliche Übernahme von Errichtung, Unterhaltung und Betrieb der an diesem Standort geplanten Schnellladepunkte an, soweit
- 1.
- dies nach dem Zweck der Konzession geboten ist oder andernfalls schutzwürdige Rechte des Konzessionsnehmers verletzt würden und