(2) Die Entgelte aus der Bereitstellung von Daten und der Gestattung ihrer Nutzung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung und Speicherung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne sowie die Kosten für die Anonymisierung personenbezogener Daten und für Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen nicht übersteigen. Im Fall des § 10 Absatz 2 Nummer 2 dürfen zudem die Kosten für Bewahrung und Rechteklärung zur Berechnungsgrundlage hinzugefügt werden.
(3) Die Entgelte werden nach Maßgabe der geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.
§ 12 Transparenz von Entgelten (1) Wurden für die Nutzung von Daten Entgelte festgelegt, die für die Allgemeinheit gelten (Standardentgelte), sind die Bedingungen und die tatsächliche Höhe der Standardentgelte einschließlich ihrer Berechnungsgrundlage im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
(2) Wurden für die Nutzung keine Standardentgelte festgelegt, sind die Faktoren, die bei der Berechnung der Entgelte berücksichtigt werden, anzugeben. Auf Anfrage wird auch die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf einen spezifischen Antrag auf Nutzung angegeben.
§ 13 Rechtsweg Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.