- 5.
- liegt ein maschinenlesbares Format vor, wenn die Daten durch Software automatisiert ausgelesen und verarbeitet werden können,
- 6.
- ist offenes Format ein Dateiformat, das nichtproprietär und plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Nutzung von Daten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird,
- 7.
- ist förmlicher offener Standard ein in Textform niedergelegter Standard, in dem die Anforderungen für die Sicherstellung der Interoperabilität der Software niedergelegt sind,
- 8.
- sind dynamische Daten Aufzeichnungen in digitaler Form, die häufig oder in Echtzeit aktualisiert werden, insbesondere aufgrund ihrer Volatilität oder ihres raschen Veraltens,
- 9.
- sind hochwertige Datensätze die gemäß den Artikeln 13 und 14 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56) und gemäß den aufgrund dieser Artikel zu erlassenden Durchführungsrechtsakten ausgewiesenen Datensätze,
- 10.
- sind Forschungsdaten Aufzeichnungen in digitaler Form, bei denen es sich nicht um wissenschaftliche Veröffentlichungen handelt und die im Laufe von wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten erfasst oder erzeugt und als Nachweise im Rahmen des Forschungsprozesses verwendet werden oder die in der Forschungsgemeinschaft allgemein für die Validierung von Forschungsfeststellungen und -ergebnissen als notwendig erachtet werden,
- 11.
- ist angemessene Gewinnspanne ein Prozentsatz der Gesamtkosten, der über den zur Deckung der einschlägigen Kosten erforderlichen Betrag hinausgeht, aber höchstens 5 Prozentpunkte über dem von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte liegt,
- 12.
- ist Anonymisierung der Prozess, in dessen Verlauf personenbezogene Daten in Daten umgewandelt werden, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder derart in Daten umgewandelt werden, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann.
§ 4 Grundsatz der uneingeschränkten Datennutzung; Zulässigkeit von Lizenzen (1) Daten dürfen für jeden kommerziellen oder nichtkommerziellen Zweck genutzt werden.
(2) Für Daten, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive, Urheber- oder verwandte Schutzrechte oder gewerbliche Schutzrechte zustehen, und für Daten von Unternehmen der Daseinsvorsorge gilt Absatz 1 nur, soweit die Einrichtung oder das Unternehmen der Daseinsvorsorge die Nutzung zugelassen hat.
(3) Nutzungsbedingungen (Lizenzen) sind zulässig, soweit sie objektiv, verhältnismäßig, nichtdiskriminierend und durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt sind. Die Lizenz darf nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen und die Möglichkeiten der Nutzung nicht unnötig einschränken. Öffentliche Stellen sollen nach Möglichkeit offene Lizenzen verwenden.
§ 5 Nichtdiskriminierung (1) Die Bedingungen für die Datennutzung müssen nichtdiskriminierend sein.
(2) Werden Daten von einer öffentlichen Stelle als Ausgangsmaterial für die eigene Geschäftstätigkeit genutzt, die nicht unter den öffentlichen Auftrag der öffentlichen Stelle fällt, so gelten für die Bereitstellung der Daten für die Geschäftstätigkeit dieselben Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.