- 12.
- entgegen Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 12a.
- entgegen Artikel 13 Absatz 2
- a)
- Buchstabe a,
- b)
- Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 4 oder
- c)
- Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 32 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656
eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, - 13.
- entgegen Artikel 14 Absatz 1 einen Motor auf dem Markt bereitstellt,
- 14.
- entgegen Artikel 15 Absatz 3 einen Motor einbaut,
- 15.
- entgegen Artikel 15 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.2 oder 2.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gemäß Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 364), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/988 (ABl. L 182 vom 18.7.2018, S. 46) geändert worden ist, ein Duplikat der Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt,
- 16.
- entgegen Artikel 15 Absatz 5 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 17.
- entgegen Artikel 17 einen Wirtschaftsteilnehmer oder Originalgerätehersteller nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
- nicht rechtzeitig notifiziert,
- 18.
- entgegen Artikel 18 Absatz 4 Satz 2 eine Umgehungsstrategie verwendet,
- 19.
- entgegen Artikel 20 Absatz 2 einen Motor nicht richtig zur Verfügung stellt,
- 20.
- entgegen Artikel 20 Absatz 4 einen dort genannten Plan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 21.
- entgegen Artikel 21 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Teil A Nummer 1.2, 1.3, 1.7 oder 1.9 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 eine Beschreibungsmappe nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt,
- 22.
- entgegen Artikel 30 Absatz 4 Unterabsatz 1 eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
- 23.
- entgegen Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 1 die Genehmigungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
- 24.
- entgegen Artikel 32 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 eine Kennzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,
- 25.
- entgegen Artikel 33 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt B Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 eine vorübergehende Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,
- 26.
- entgegen Artikel 37 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 2 oder 3 eine dort genannte Liste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 27.
- entgegen Artikel 37 Absatz 4 eine dort genannte Kopie nicht oder nicht mindestens 20 Jahre bereithält oder
- 28.
- entgegen Artikel 38 Absatz 3 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.