Vorname, Name und Adresse, die nach zehn Jahren zu löschen sind. § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Befugnis erteilende Behörde kann sich bei Erteilung der Befugnis sowie in regelmäßigen Abständen von der Geschäftsführung, der obersten Leitungsebene und dem für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Personal ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen, soweit dies zur Überprüfung der Zuverlässigkeit der Stelle erforderlich ist. Die Befugnis erteilende Behörde darf von den nach Satz 1 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer einschlägigen Straftat nach den §§ 202a bis 202d, 263, 264, 266, 267 bis 269, 271, 274, 298 und 299 des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Befugnis erteilende Behörde darf diese erhobenen Daten nur verwenden, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Konformitätsbewertung, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Unbefugte nicht auf die Daten zugreifen können. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Konformitätsbewertung wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen. § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
(3) Die Befugnis erteilende Behörde und die von ihr beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs-​ und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlich ist.
(4) Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 zu dulden. Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, sofern die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.

Abschnitt 4. Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen

§ 12 Anträge auf Notifizierung (1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei der Befugnis erteilenden Behörde die Befugnis beantragen, als notifizierte Stelle tätig werden zu dürfen.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 legt die Konformitätsbewertungsstelle Folgendes bei:
1.
eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, der Konformitätsbewertungsverfahren und der Produkte, für die sie Kompetenz beansprucht, und
2.
sofern vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen des § 13 erfüllt.
(3) Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der Befugnis erteilenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um überprüfen, feststellen und regelmäßig überwachen zu können, ob sie die Anforderungen des § 13 erfüllt.