(5) Kann der Nachweis nach Absatz 4 nicht erbracht werden oder sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des GS-Zeichens nach § 20 Absatz 3 nachweislich nicht mehr erfüllt, hat die GS-Stelle die Zuerkennung zu entziehen.
(6) Die GS-Stelle unterrichtet die anderen GS- und die Befugnis erteilende Behörde vom Entzug der Zuerkennung.
(7) Die GS-Stelle kann die Zuerkennung eines aussetzen, sofern begründete Zweifel an der rechtmäßigen Zuerkennung des GS-Zeichens bestehen.
(8) Wurde die Zuerkennung eines GS-Zeichens für ein Produkt ausgesetzt oder wurde das GS-Zeichen für ein Produkt entzogen und sind dem Hersteller weitere GS-Zeichen zuerkannt, so ist die rechtmäßige Verwendung dieser GS-Zeichen unmittelbar zu überprüfen.
(9) Die GS-Stelle hat an den einschlägigen Erfahrungsaustauschkreisen regelmäßig mitzuwirken und dafür zu sorgen, dass ihr Konformitätsbewertungspersonal über die Ergebnisse informiert wird. Sie hat an der Erarbeitung der für sie einschlägigen GS-Spezifikationen sowie an weiteren Schriften mitzuwirken und dafür zu sorgen, dass diese Beschlüsse und Dokumente angewendet werden.
§ 23 Einbeziehung von externen Stellen (1) Die GS-Stelle kann bestimmte, mit der Zuerkennung des GS-Zeichens verbundene Aufgaben an externe Stellen vergeben. Diese Stellen müssen die Anforderungen des § 13 erfüllen. Folgende Aufgaben dürfen nur durch eigenes Personal, das arbeitsvertraglich an die GS-Stelle gebunden und von der GS-Stelle zu entlohnen ist, ausgeführt werden:
- 1.
- die Bewertung des Antrages nach § 20 Absatz 1,
- 2.
- die Bewertung der Prüfergebnisse nach § 20 Absatz 3 und
- 3.
- die Entscheidung über die Zuerkennung des GS-Zeichens.
(2) Die Einbeziehung von externen Stellen bedarf der Zustimmung des Auftraggebers.
(3) Die GS-Stelle hat die Einbeziehung von externen Stellen bei der Befugnis erteilenden Behörde zu beantragen. Dem Antrag legt die GS-Stelle Folgendes bei:
- 1.
- eine Beschreibung der Aufgaben und der Produkte, für die sie die externe Stelle einbeziehen will, und
- 2.
- Nachweise, dass die externe Stelle die Anforderungen des § 13 erfüllt.
(4) Die GS-Stelle trägt die volle Verantwortung für die Tätigkeiten, die von den externen Stellen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind. Sie stellt durch regelmäßige Überwachung sicher, dass die Voraussetzungen und Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt werden.
(5) Die GS-Stelle hält die einschlägigen Unterlagen zu den Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 und über die von den externen Stellen ausgeführten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zuerkennung des GS-Zeichens für die Befugnis erteilende Behörde bereit.
§ 24 Pflichten des Herstellers und des Einführers (1) Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm hergestellten verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen.
(2) Der Hersteller darf das GS-Zeichen nur verwenden und mit ihm werben, wenn ihm von der GS-Stelle eine Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 ausgestellt wurde und solange die Anforderungen nach § 20 Absatz 3 erfüllt sind. Er darf das GS-Zeichen nicht verwenden oder mit ihm werben, wenn die GS-Stelle die Zuerkennung nach § 22 Absatz 5 entzogen oder nach § 22 Absatz 7 ausgesetzt hat.