a)
eine Person, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz hat und die sich zwingend notwendig zum Zwecke ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-​, Studien-​ oder Ausbildungsstätte in das Ausland begibt und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehrt, oder
b)
diejenige sorgeberechtigte Person oder Betreuungsperson, die eine Person nach Buchstabe a zu ihrer Berufsausübungs-​, Studien-​ oder Ausbildungsstätte bringt oder sie dort abholt,
12.
Grenzgänger
a)
eine Person, die im Ausland ihren Wohnsitz hat und die sich zwingend notwendig zum Zwecke ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland begibt und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehrt, oder
b)
diejenige sorgeberechtigte Person oder Betreuungsperson, die eine Person nach Buchstabe a zu ihrer Berufsausübungs-​, Studien-​ oder Ausbildungsstätte bringt oder sie dort abholt,
13.
TransportpersonalPersonen, die einreisen, um beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf dem Land-, Wasser-​ oder Luftweg zu transportieren,
14.
Befördererein Unternehmen, das Personen im grenzüberschreitenden Eisenbahn-​, Bus-, Flug- oder Schiffsverkehr in die Bundesrepublik Deutschland befördert,
15.
Zwischenaufenthalt
Aufenthalte, die die übliche Zeitdauer notwendiger Halte zum Beispiel zur Rast oder für Tankvorgänge überschreiten; Umsteigezeiten an einem Flughafen gelten nicht als Zwischenaufenthalt,
16.
Schengen-​StaatStaat, in dem neben der Bundesrepublik Deutschland der Schengen-​Besitzstand vollständig angewandt wird:Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn,
17.
Angehörige ausländischer StreitkräfteAngehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-​Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-​Partnerschaft für den Frieden und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren.
Zertifikate nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-​19-​Impfungen und -​Tests sowie der Genesung von einer COVID-​19-​Infektion (digitales COVID-​Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-​19-​Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/1034 (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 37) geändert worden ist, gelten als Impf-, Genesenen-​ oder Testnachweis im Sinne dieser Verordnung.