Richtlinie 2001/89/EG, eine Feinreinigung und eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG und eine Schadnagerbekämpfung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen worden sind und
3.
im Falle der Nummer 1, ausgenommen bei Anordnung einer Notimpfung nach § 13 Absatz 1 Satz 1, im Rahmen von Untersuchungen
a)
im Sperrbezirk frühestens 30 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Schweinepest untersucht worden sind,
b)
im Beobachtungsgebiet frühestens 20 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben klinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Schweinepest untersucht worden sind.
(2a) Die zuständige Behörde hebt in einem Impfgebiet angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn alle Schweine in Betrieben, in denen Schweine geimpft worden sind,
1.
entweder geschlachtet und das Fleisch mit dem Stempel nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet und in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb behandelt worden ist oder
2.
getötet und unschädlich beseitigt worden sind und
3.
in allen Betrieben eine Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 2
Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG durchgeführt worden ist.
(3) Der Verdacht auf Schweinepest bei Hausschweinen gilt als beseitigt, wenn
1.
die seuchenverdächtigen Schweine verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den übrigen Schweinen des Betriebs innerhalb von 40 Tagen nach der Beseitigung der seuchenverdächtigen Schweine keine Anzeichen festgestellt wurden, die auf Schweinepest hinweisen, oder
2.
dieser Verdacht auf Grund einer serologischen Untersuchung ausgeräumt werden konnte.
(4) Die Afrikanische Schweinepest bei Hausschweinen gilt als erloschen, wenn
1.
a)
alle Schweine des Betriebs verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind oder
b)
im Falle des § 8 Absatz 1 alle Schweine der betroffenen gesonderten Betriebsabteilungen verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den Schweinen der nicht betroffenen gesonderten Betriebsabteilungen innerhalb von 45 Tagen nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Schweine aus der betroffenen gesonderten Betriebsabteilung keine weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind oder
c)
im Falle des § 8 Absatz 2 die seuchenkranken Schweine verendet oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind und bei den übrigen Schweinen der betroffenen Einrichtung innerhalb von 45 Tagen nach der Tötung und unschädlichen Beseitigung der Schweine in der betroffenen Einrichtung keine weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind,