2.
den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,
3.
den Trägern der Unfallversicherung,
4.
den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
5.
den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,
6.
den Finanzbehörden,
7.
den Behörden der Zollverwaltung,
8.
den Rentenversicherungsträgern,
9.
den Trägern der Sozialhilfe.
-----
*)
Kl Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.

Titel VIII. Gewerbliche Hilfskassen

Titel IX. Statutarische Bestimmungen

§ 142 (weggefallen)

Titel X. Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 143 (weggefallen)
§ 144 Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne die erforderliche Erlaubnis
a)
(weggefallen),
b)
nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt,
c)
nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellt,
d)
nach § 33c Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, nach § 33d Abs. 1 Satz 1 ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33i Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt,
e)
nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt,
f)
nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht,
g)
nach § 34b Abs. 1 fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert,