- 2.
- den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,
- 3.
- den Trägern der Unfallversicherung,
- 4.
- den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden,
- 5.
- den in § 71 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,
- 6.
- den Finanzbehörden,
- 7.
- den Behörden der Zollverwaltung,
- 8.
- den Rentenversicherungsträgern,
- 9.
- den Trägern der Sozialhilfe.
- *)
- Kl Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
§§ 139c bis 139m (weggefallen)
Titel VIII. Gewerbliche Hilfskassen
§§ 140 bis 141f (weggefallen)
Titel IX. Statutarische Bestimmungen
§ 142 (weggefallen)
Titel X. Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 143 (weggefallen)
§ 144 Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- ohne die erforderliche Erlaubnis
- a)
- (weggefallen),
- b)
- nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt,
- c)
- nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellt,
- d)
- nach § 33c Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, nach § 33d Abs. 1 Satz 1 ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33i Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt,
- e)
- nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt,
- f)
- nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht,
- g)
- nach § 34b Abs. 1 fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert,