§ 155a GewO - Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes
§ 155a Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes Für die Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes gilt § 44a des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend.