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§ 155a GewO - Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes
Stand 22.06.2022
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§ 155a Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes
Für die Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes gilt § 44a des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend.