§ 3 GewO - Betrieb verschiedener Gewerbe
§ 3 Betrieb verschiedener Gewerbe Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt.