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§ 60 GewO - Beschäftigte Personen
Stand 22.06.2022
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§ 60 Beschäftigte Personen
Die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.