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§ 71a GewO - Öffentliche Sicherheit oder Ordnung
Stand 22.06.2022
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§ 71a Öffentliche Sicherheit oder Ordnung
Den Ländern bleibt es vorbehalten, Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 zu erlassen.