§ 71a GewO - Öffentliche Sicherheit oder Ordnung
§ 71a Öffentliche Sicherheit oder Ordnung Den Ländern bleibt es vorbehalten, Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 zu erlassen.