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§ 10 StGB - Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende
Stand 12.07.2021
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§ 10 Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende
Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.