§ 10 StGB - Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende
§ 10 Sondervorschriften für Jugendliche und Heranwachsende Für Taten von Jugendlichen und Heranwachsenden gilt dieses Gesetz nur, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.
Diskussion zu § 10 StGB
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03.07.2025 22:23