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§ 152 StGB - Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets
Stand 12.07.2021
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§ 152 Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets
Die §§ 146 bis 151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden.