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§ 155 StGB - Eidesgleiche Bekräftigungen
Stand 12.07.2021
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§ 155 Eidesgleiche Bekräftigungen
Dem Eid stehen gleich
1.
die den Eid ersetzende Bekräftigung,
2.
die Berufung auf einen früheren Eid oder auf eine frühere Bekräftigung.