§ 183a Erregung öffentlichen ÄrgernissesWer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.
Diskussion zu § 183a StGB
LX
12.07.2025 15:48
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