§ 190 StGB - Wahrheitsbeweis durch Strafurteil
§ 190 Wahrheitsbeweis durch Strafurteil Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straftat, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist.
Diskussion zu § 190 StGB
LX
21.08.2025 16:31