§ 20 StGB - Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen
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§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer StörungenOhne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
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