§ 222 StGB - Fahrlässige Tötung
§ 222 Fahrlässige Tötung Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Diskussion zu § 222 StGB
LX
08.06.2025 06:42