§ 229 StGB - Fahrlässige Körperverletzung
§ 229 Fahrlässige Körperverletzung Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Diskussion zu § 229 StGB
LX
12.07.2025 03:06