§ 248a StGB - Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
§ 248a Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und 246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Diskussion zu § 248a StGB
LX
24.06.2025 20:04