§ 251 Raub mit TodesfolgeVerursacht der Täter durch den Raub (§§ 249 und 250) wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Diskussion zu § 251 StGB
LX
04.07.2025 03:29
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