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§ 270 StGB - Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
Stand 12.07.2021
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§ 270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung
Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich.