§ 285 StGB - Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
§ 285 Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Diskussion zu § 285 StGB
LX
03.07.2025 14:00