§ 285 StGB - Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
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§ 285 Beteiligung am unerlaubten GlücksspielWer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
Diskussion zu § 285 StGB
LX
03.07.2025 14:00
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