§ 29 StGB - Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten
§ 29 Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.
Diskussion zu § 29 StGB
LX
05.07.2025 05:14