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§ 293 StGB - Fischwilderei
Stand 12.07.2021
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Übersetzung
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§ 293 Fischwilderei
Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts
1.
fischt oder
2.
eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.