§ 306c StGB - Brandstiftung mit Todesfolge
§ 306c Brandstiftung mit Todesfolge Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
Diskussion zu § 306c StGB
LX
16.07.2025 03:47