§ 37 StGB - Parlamentarische Berichte
§ 37 Parlamentarische Berichte Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen der in § 36 bezeichneten Körperschaften oder ihrer Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.
Diskussion zu § 37 StGB
LX
09.08.2025 23:14