§ 39 StGB - Bemessung der Freiheitsstrafe
§ 39 Bemessung der Freiheitsstrafe Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.
Diskussion zu § 39 StGB
LX
05.07.2025 02:59