§ 4 StGB - Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und Luftfahrzeugen
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§ 4 Geltung für Taten auf deutschen Schiffen und LuftfahrzeugenDas deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
Diskussion zu § 4 StGB
LX
30.05.2025 13:27
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