§ 43 ErsatzfreiheitsstrafeAn die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.
Diskussion zu § 43 StGB
LX
05.07.2025 03:23
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